(1) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der ENLIPA GmbH durchgeführten Lieferungen.
(2) Im Falle dauerhafter Geschäftsbeziehungen zwischen ENLIPA und dem Kunden gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen und Dienstleistungen.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden (falls vorhanden) werden nur insoweit Teil des Vertrags, wie deren Inhalt mit den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen übereinstimmt bzw. insoweit wie ENLIPA ausdrücklich und in Schriftform deren Anwendung zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn ENLIPA vorbehaltlos Leistungen erbringt, obwohl ihr Bestimmungen oder Bedingungen des Kunden bekannt sind, die im Widerspruch zu den vorliegenden Bestimmungen stehen bzw. von diesen abweichen.
(1) Der Vertrag zwischen ENLIPA und dem Kunden kommt mit Erteilung eines Auftrags durch den Kunden und der anschließenden Annahme dieses Auftrags durch ENLIPA zustande. Ein Auftrag ist ein verbindliches Angebot im rechtlichen Sinne. ENLIPA erklärt die Annahme des Auftrags innerhalb von 7 Tagen nach dessen Erhalt entweder schriftlich oder durch den Versand der bestellten Waren an den Kunden. Der Versand der Waren an den Kunden erfolgt mit Übergabe der Waren an die für den Transport zuständige Person.
(2) ENLIPA ist berechtigt, den Vertragsabschluss mit dem Kunden zu verweigern.
(3) Gegenstand eines möglichen Vertrags kann nur die Lieferung von Waren in den in einem Angebot, in Preislisten oder ähnlichen schriftlichen Unterlagen von ENLIPA angegebenen Bestelleinheiten sein.
(4) Der Abschluss eines Vertrags erfolgt vorbehaltlich des Erhalts korrekter und fristgerechter Lieferungen durch ENLIPA selbst. ENLIPA unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um ihrer Lieferverpflichtung nachzukommen.
(1) Soweit nicht anderweitig vorgesehen, hält ENLIPA sich für einen Zeitraum von 3 Tagen ab dem Datum des jeweiligen Angebots verbindlich an die in diesem Angebot angegebenen Preise. Ansonsten gelten die in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen Preisliste von ENLIPA angegebenen Preise. Bedeutet dies eine Preiserhöhung im Vergleich zur vorherigen Preisliste oder im Vergleich zum Angebot von ENLIPA, so hat der Kunde das Recht, innerhalb von 2 Tagen, nachdem er über die Preiserhöhung informiert wurde, vom Vertrag zurückzutreten. ENLIPA teilt im Rahmen ihrer schriftlichen Annahme gemäß § 2 Abs. (1) dieser Allgemeinen Bedingungen eine derartige Preiserhöhung unverzüglich mit.
(2) Sofern nicht anderweitig vereinbart werden alle Preise in EURO angegeben und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich und in Höhe des jeweils gesetzlich gültigen Regelsatzes erhoben. Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten alle Preise für Lieferungen innerhalb Deutschland Frei vereinbartem Bestimmungsort (CIP – frachtfrei, versichert). Bei Selbstabholern/Lieferungen außerhalb Deutschlands gilt, sofern nicht anderweitig vereinbart, alle Preise für Lieferung frei Frachtführer (Free Carrier; FCA). Im Fall von FCA sind sämtliche Steuern, Abgaben, Zölle und öffentlichen Gebühren wie Export-, Transit- und Importgebühren sowie weitere Genehmigungen vom Kunden zu tragen.
(3) Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgen die Lieferungen vorbehaltlich Vorauszahlung.
(4) Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind alle Rechnungen unverzüglich nach deren Erhalt vollumfänglich fällig und zahlbar.
(5) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist ENLIPA berechtigt:
a) von dem entsprechenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen und/oder
b) für alle noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen und/oder
c) Lieferungen auszusetzen und/oder
d) weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(6) Einwände gegen den Rechnungsbetrag setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
(7) Hält der Zahlungsverzug des Kunden an und ist er nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so trägt der Kunde alle zumutbaren Kosten, die bei der Erlangung der Zahlung anfallen, insbesondere gerichtliche und außergerichtliche Kosten.
(1) Angaben wie Maße, Gewichte, Parameter für die Nutzung, Lade- und andere Kapazitäten, Toleranzen, technische Daten und ähnliche Informationen, die in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Produktbeschreibung enthalten sind, sind ausschließlich Richtwerte, es sei denn, die Nutzbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck bedarf einer genauen Übereinstimmung. Handelsübliche Abweichungen, Abweichungen infolge gesetzlicher Vorschriften oder Abweichungen, die technische Verbesserungen betreffen, sowie der Austausch von (Einzel-)Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, solange die entsprechende Abweichung oder der Austausch nicht die Nutzbarkeit der Waren für den vertraglich vorgesehenen Zweck beeinträchtigt.
(2) Soweit im Bestätigten Auftrag nicht anderweitig bestimmt, handelt es sich bei allen Lieferzeiten und Lieferterminen um Schätzungen ohne vertragsentscheidende Wirkung. ENLIPA ist berechtigt, die im Bestätigten Auftrag aufgeführten Produkte in Teillieferungen zu liefern und getrennt zu verrechnen. Eine Verzögerung bei der Lieferung von Produkten enthebt den Kunden seiner Verpflichtung zur Annahme ihrer Lieferung nicht, es sei denn, vom Kunden kann eine Annahme dieser verspäteten Lieferung nach vernünftigen Maßstäben nicht erwartet werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte anzunehmen und den im Bestätigten Auftrag festgelegten Preis für die Menge der von ENLIPA gelieferten Produkte zu zahlen.
(3)Die unrechtmäßige Nichtannahme oder Zurückweisung der Produkte seitens des Kunden oder seine Stornierung des Bestätigten Auftrags berechtigt ENLIPA, vom Kunden Schadensersatz wie folgt zu verlangen: den Preis dieser Produkte, wie er im Bestätigten Auftrag aufgeführt ist.
(4) Sofern nicht anderweitig vereinbart, beginnt die Lieferfrist (wenn sie in Form eines Zeitraums und nicht in Form eines Termins geregelt wurde) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sie gilt als eingehalten, wenn die Waren ENLIPA zum Ablauf der Frist verlassen haben oder ENLIPA mitgeteilt hat, dass die Waren versandfertig sind. Die Einhaltung der Lieferfristen erfolgt vorbehaltlich des korrekten und fristgerechten Eingangs von Lieferungen bei ENLIPA selbst.
(5) Sofern nicht anderweitig vereinbart, wählt ENLIPA die Verpackung und die Versandart nach eigenem Ermessen.
(6) Sofern nichts anders vereinbart, für Kunden innerhalb Deutschland liefert ENLIPA Frachtfrei versichert bis zum vereinbarten Bestimmungsort (CIP).
(7) Sofern nichts anders vereinbart, für Exportkunden liefert ENLIPA Frei Frachtführer bis zum vereinbarten Frachtführers (FCA).
(8) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Waren an die mit dem Transport beauftragte Drittpartei übergeben werden. Dies gilt auch, wenn eine „frachtfreie“ Lieferung vereinbart wurde. Im Falle von Verzögerungen beim Versand, für die der Kunde verantwortlich ist, geht die Gefahr mit Auswahl der zu liefernden Waren und Benachrichtigung über die Versandbereitschaft auf den Kunden über. Rückgaberechte, die ENLIPA dem Kunden freiwillig eingeräumt hat, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(9) Im Falle eines Lieferverzugs, der Umständen geschuldet ist, für die der Kunde allein oder überwiegend oder weder der Kunde noch ENLIPA verantwortlich ist, wird die Frist um den Zeitraum verlängert, der der Dauer des betreffenden Umstandes entspricht, plus einer angemessenen Anlaufzeit. Der Kunde wird unverzüglich darüber informiert.
(1) ENLIPA bleibt der Eigentümer der Waren, bis alle ihre finanziellen Ansprüche dem Kunden gegenüber (einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen aus laufenden Rechnungen), die der Geschäftsbeziehung erwachsen – einschließlich zukünftiger Ansprüche, auch unter gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt eingegangenen Verträge – befriedigt sind.
(2) Zahlt der Kunde die Vergütung nicht vollständig, so hat ENLIPA das Recht, nach Verstreichen einer angemessenen zusätzlichen Frist zur Erfüllung der Verbindlichkeiten vom Vertrag zurückzutreten und die Aushändigung der Vorbehaltswaren zu fordern.
(3) Besteht ein Anspruch Dritter auf Vorbehaltsware, so informiert der Kunde die Drittpartei über den Eigentumsvorbehalt von ENLIPA und benachrichtigt ENLIPA unverzüglich. Der Kunde trägt alle für die Aufhebung der Ansprüche der Drittpartei und die Rückgewinnung der Vorbehaltsware erforderlichen Kosten insoweit, wie sie nicht von der Drittpartei eingezogen werden können (Interventionskosten). Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sie als Sicherheit zu übertragen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit gebotener Sorgfalt zu behandeln.
(1) Nach der Lieferung und im Zug von Handhabung, Benutzung, Transport, Lagerung, Einfuhr und (Wieder-)Verkauf der Produkte (nachfolgend „Verwendung“) hat der Kunde die Produkte zu untersuchen und sich davon zu überzeugen, dass die gelieferten Produkte den im Bestätigten Auftrag aufgeführten vereinbarten Spezifikationen oder, falls keine Spezifikationen vereinbart wurden, den aktuellsten von ENLIPA zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte verwendeten Samples und Information („Spezifikationen“) entsprechen.
(2) Alle bei dieser Überprüfung erkennbaren offensichtliche Mängel müssen unverzüglich aber in keinem Fall später als 7 Tage nach Lieferung schriftlich angezeigt werden.
(3) Alle Mängel die im Rahmen einer sachgerechten Überprüfung nicht erkennbar sind (Mängel, die „nicht offensichtliche“/„verborgene“ Mängel sind), und derartige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
(1) ENLIPA gewährleistet lediglich, dass die Produkte am Tag der Lieferung den Spezifikationen entsprechen.
(2) ENLIPA beseitigt festgestellte Qualitäts- und Rechtsmängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums („Nacherfüllung“). Derartige Abhilfe-maßnahmen bestehen aus einer Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder, nach Wahl von ENLIPA, aus einer mangelfreien Warenlieferung (Ersatzlieferung). Bei einem geringfügigen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(3) ENLIPA ist nicht haftbar, wenn der Kunde die Ware ohne vorherige Zustimmung von ENLIPA verändert oder durch Dritte verändern lässt – es sei denn, der Kunde beweist, dass der fragliche Schaden weder ganz noch teilweise durch derartige Veränderungen verursacht wurde und dass derartige Veränderungen die Nacherfüllung durch ENLIPA nicht behindern.
(4) Außerdem ist ENLIPA nicht haftbar für Qualitätsmängel, die aufgrund von normalem Verschleiß, Fremdeinwirkung oder unsachgemäßer Verwendung auftreten.
(5) Meldet der Kunde Mängel nicht rechtzeitig nach, so werden Ansprüche in Bezug auf diese Mängel ausgeschlossen, es sei denn, ENLIPA hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie abgegeben.
(1)ENLIPA haftet lediglich bis zu einem dem Nettoumsatz mit dem Kunden aus dem letzten Rechnung entsprechenden Betrag und nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, zwingende Bestimmungen des geltenden nationalen Rechts schreiben etwas anderes vor.
(2)Der Kunde unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen bzw. veranlasst derartige Anstrengungen unverzüglich, um den Schaden und dessen Auswirkungen auf ein Minimum zu beschränken.
(3)Alle weiteren Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund direkter und indirekter, beiläufiger oder mittelbarer Schäden, insbesondere in Bezug auf entgangenen Gewinn, entgangene Möglichkeit und Rechtsanwaltskosten werden ausdrücklich ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten gleichermaßen für juristische Personen, gesetzliche Vertreter und Angestellte von ENLIPA sowie für die natürlichen Personen, die ENLIPA mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen beauftragt.
(1) Mit Ausnahme von Fällen betrügerischer Absicht verjähren die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung bei
(2) Mit Ausnahme von Fällen betrügerischer Absicht, vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit verjähren die Schadensersatzansprüche des Kunden bei
(3) Mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verjähren Ansprüche des Kunden, die auf einer Pflichtverletzung basieren, die keinen Mangel darstellt, innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nur insoweit, wie der Anspruch des Kunden keine Körperverletzung betrifft. Ansprüche wegen Körperverletzung verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(1) ENLIPA kann die gesetzlich verankerten Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
(2) Der Kunde kann in Bezug auf seine eigenen Ansprüche lediglich insoweit eine Aufrechnung vornehmen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wie seine Ansprüche durch ein Feststellungsurteil oder anderweitig abschließend festgesetzt wurden, unstrittig sind oder anerkannt wurden.
(3) Der Kunde kann keine Ansprüche gegen ENLIPA abtreten.
Der Kunde verteidigt ENLIPA und hält diese schad- und klaglos gegenüber allen Ansprüchen, Forderungen, Klagegründen, Kosten und Ausgaben, die möglicherweise in Bezug auf eine(n) mutmaßliche(n) Verstoß, Fahrlässigkeit, Fehler, Versehen oder Unterlassung seitens des Kunden oder seitens eines Mitarbeiters oder Vertreters des Kunden gegen ENLIPA vorgebracht werden oder dieser entstehen.
(1) Für die Verarbeitung derjenigen personenbezogenen Daten , die in Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit erfolgt, ist jeweils ausschließlich ENLIPA oder der Kunde selbst verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ENLIPA und der Kunde sind verpflichtet, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) In der Folge der Ausführung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und insbesondere zum Zwecke der Bearbeitung von Bestellungen des Kunden (Verwaltung, Überwachung, Rechnungstellung usw.) sowie im Fall von möglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen ENLIPA und dem Kunden verarbeitet ENLIPA personenbezogene Daten von natürlichen Personen (nachstehend als „betroffene Personen“ bezeichnet).
(3) Diese personenbezogenen Daten, sind die durch den Kunden an ENLIPA übermittelten, wie z.B. aber nicht ausschließlich Vorname und Name der Person, die die Bestellung getätigt hat, die Postanschrift, die elektronische Anschrift und eine Telefonnummer.
Zur Geschäftsanbahnung, insbesondere zu vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, kann ENLIPA E-Mails an die von der betroffenen Person angegebenen Adresse versenden. Die betroffene Person kann dem Erhalt derartiger E-Mails jederzeit widersprechen.
(4) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich nicht an Dritte übermittelt. Ausnahmsweise kann eine Übermittlung an Dritte erfolgen, soweit dies für die Erbringung der Leistung gegenüber dem Kunden erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere die Weitergabe an Konzerngesellschaften, technische Dienstleister, Partner, Lieferanten sowie Dienstleister und Partner des Lieferanten, Transportdienstleister, Administratoren der IT-Systeme, Rechnungs- und Buchhaltungsdienstleister. Eine Weitergabe kann außerdem an die juristischen Berater von ENLIPA erfolgen, die der beruflichen Schweigepflicht und/oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(5) ENLIPA speichert personenbezogene Daten für die Dauer der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus so lange, wie es die Verwaltung von Forderungen und Streitigkeiten erfordert oder es zwecks Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und/oder Vorgaben (insbesondere handels- und steuerrechtlicher Art) und/oder zur Beantwortung von Anforderungen der zuständigen Behörden erforderlich ist.
(6) Soweit keine Datenübertragung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums durchzuführen ist, werden die personenbezogenen Daten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bei einem Dienstanbieter gehostet, der an die Sicherheits- und Vertraulichkeitspflichten der DSGVO gebunden ist. ENLIPA oder sein Host können personenbezogene Daten nur dann in Länder übertragen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind und für die kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt, wenn geeignete Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten ergriffen wurden und den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Als solche kommen insbesondere verbindliche interne Datenschutzvorschriften und Standarddatenschutz-klauseln der Kommission in Betracht.
(7) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind die betroffenen Personen berechtigt, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche bzgl. der sie betreffenden personenbezogenen Daten geltend zu machen, die Einschränkung ihrer Verarbeitung sowie den Erhalt und die Übertragung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen. Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation ergeben, hat die betroffene Person außerdem jederzeit das Recht, gegen eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Soweit ENLIPA eine Einwilligung zur Verwendung der personenbezogenen Daten eingeholt hat, kann die betroffene Person diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- Enlipa wird von der Verpflichtung, irgendwelche Bestimmungen und Bedingungen aus dieser Vereinbarung mit dem Kunden zu erfüllen, entbunden, wenn diese Erfüllung ganz oder teilweise aufgrund oder in Bezug auf die folgenden Punkte verzögert oder verhindert wird:(i)Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Anträgen oder Verfügungen von Regierungsstellen oder -behörden auf lokaler, (bundes-)staatlicher oder Provinzebene;(ii) Aufruhr, Pandemie, Krieg, terroristische Gewalttaten, öffentliche Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampf, Brände, Explosionen, Stürme, Überschwemmungen, höhere Gewalt, Navigationsfehler, Störung oder Ausfall der Beförderungs-, Produktions-, Vertriebs-, Lager- oder Verarbeitungsanlage bzw. -einrichtung;(iii) Ausfall oder Störung bei der Herstellung, Beschaffung, Verarbeitung, Lieferung oder dem Verbrauch der Produkte;(iv) sämtliche andere Gründe (gleich, ob derselben Kategorie oder Art angehörig wie die in dieser Vereinbarung aufgeführten), die sich außerhalb der zumutbaren Kontrolle von ENLIPA befinden, ENLIPA bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen behindern und die ENLIPA durch Aufwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindern kann.
Der Kunde hat den Inhalt ihres Vertrags sowie sämtliche Angaben, die ENLIPA ihm gegenüber zu Kosten und Preisen macht, sowie alle weiteren Informationen über ENLIPA, die er von ENLIPA erhält oder auf anderem Wege erhält (zusammen: „Vertrauliche Informationen“) , streng vertraulich zu behandeln und darf diese nur im Rahmen seiner Pflichten aus ihrem Vertrag verwenden.
Alle Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, die im maßgeblichen Gerichtsbezirk ungültig oder undurchsetzbar sind, sind insoweit unwirksam, wie sie ungültig und undurchsetzbar sind. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt
(1) Alle Vereinbarungen und rechtlich relevanten Erklärungen der Parteien bedürfen der Schriftform.
(2) Erfüllungsort ist der eingetragene Sitz von ENLIPA im Lieferland. Hat ENLIPA in diesem Land keinen eingetragenen Sitz, so ist der Erfüllungsort Deutschland.
(3) Gerichtstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten ist der Ort im Lieferland mit einem eingetragenen Sitz von ENLIPA. Hat ENLIPA in diesem Land keinen eingetragenen Sitz, so kann ENLIPA ihre Rechte dem Kunden gegenüber auch am Geschäftssitz des Kunden durchsetzen.
(4) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich nach deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; CISG) vom 11. April 1980 ist nicht anwendbar.
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